AGB
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Concular GmbH und ihren Kunden im Bereich des Onlineshops ziegelsteine-shop.de. Der Geschäftsbetrieb umfasst die Beratung gewerblicher Kunden zu Rückbauprojekten sowie den Verkauf von gebrauchten Ziegelsteinen und vergleichbaren Materialien aus selektivem Rückbau.
Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Ein Kauf durch Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Es gelten keine Verbraucherschutzbestimmungen.
Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien, Begriffsbestimmungen
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen der Concular GmbH (nachfolgend „Concular") und ihren Kunden über den Onlineshop ziegelsteine-shop.de sowie über sonstige Bestellwege (E-Mail, Telefon, persönliche Beauftragung), soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Vertragspartner und Verkäuferin ist:
Concular GmbH, Rollbergstraße 28A, 12059 Berlin (Postadresse). Sitz: Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 773941. Geschäftsführer: Dominik Campanella, Julius Schäufele. USt-IdNr.: DE332733949.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen, Mitteilungen und Vereinbarungen erfolgen in deutscher Sprache.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Concular ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn Concular in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(5) Begriffsbestimmungen im Sinne dieser AGB:
a) „Kunde" bezeichnet den Vertragspartner von Concular im Sinne von § 14 BGB.
b) „Bestellung" bezeichnet das verbindliche Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags.
c) „Verbindliche Lieferterminzusage" bezeichnet ausschließlich eine Zusage gemäß § 7 Abs. 1.
d) „Textform" bezeichnet die Textform im Sinne von § 126b BGB (E-Mail, schriftliche Nachricht, ausdruckbare Erklärung).
e) „Werktag" bezeichnet Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage am Sitz von Concular.
§ 2 Unternehmereigenschaft und Identifizierung
(1) Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt mit Abgabe seiner Bestellung, dass er die Bestellung im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit aufgibt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung einen geeigneten Nachweis seiner Unternehmereigenschaft (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Berufsqualifikationsnachweis) innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht, ist Concular zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die Rechtsfolgen aus § 10 gelten entsprechend.
(3) Gibt der Kunde bei Vertragsschluss an, als Unternehmer zu handeln, und stellt sich heraus, dass diese Angabe unzutreffend war, so trägt er die Beweislast für die Richtigkeit seiner Angabe. Concular ist in diesem Fall berechtigt:
a) vom Vertrag zurückzutreten und
b) den Ersatz sämtlicher durch die Falschangabe entstandenen Kosten einschließlich Verwaltungs-, Lager-, Dispositions- und Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.
Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte im Onlineshop, in Katalogen oder in sonstigen Medien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung.
(2) Mit Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald Concular das Angebot durch Versand einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Eine automatisierte Eingangsbestätigung stellt noch keine Auftragsbestätigung dar.
(3) Sämtliche Verkäufe erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der Verfügbarkeit der Ware. Sollte die bestellte Ware nach Vertragsschluss aus von Concular nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere aus rückbautechnischen Gründen, witterungsbedingt oder durch Eigentümerentscheidungen am Rückbauobjekt) nicht oder nicht in der bestellten Menge zur Verfügung stehen, ist Concular berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Schadensersatzpflicht von Concular besteht in diesem Fall nicht, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt; § 19 bleibt unberührt.
(4) Bei Rücktritt nach Absatz 3 wird ein bereits gezahlter Kaufpreis innerhalb von neunzig (90) Werktagen zurückerstattet. Die Frist beginnt mit dem Eingang einer Rückzahlungsaufforderung des Kunden in Textform an info@ziegelsteine-shop.de und nach vollständiger Klärung etwaiger gegenseitiger Ansprüche. Die Rückerstattung erfolgt ausschließlich auf das bei der ursprünglichen Zahlung verwendete Zahlungsmittel; eine Auszahlung auf eine abweichende Bankverbindung ist nur auf Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung möglich.
(5) Concular ist darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde falsche Angaben zu seiner gewerblichen Tätigkeit gemacht hat, wenn der Verdacht auf betrügerisches Verhalten besteht oder wenn die nach § 2 oder § 4 angeforderten Unterlagen oder Sicherheiten nicht fristgerecht beigebracht werden.
§ 4 Bonitätsprüfung und persönliche Bürgschaft
(1) Concular ist berechtigt, vor Lieferfreigabe eine Bonitätsprüfung des Kunden durchzuführen. Der Kunde stimmt dieser Prüfung mit Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich zu.
(2) Bei Bestellungen mit einem Nettowert von mehr als 2.000 EUR ist Concular berechtigt, eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Geschäftsführers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden in Höhe des Auftragswertes zu verlangen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) die Gesellschaft ist weniger als zwei (2) Jahre im Handels- oder Gewerberegister eingetragen;
b) der Kunde weist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis oder vergleichbaren Bonitätsregistern auf;
c) die Zahlung erfolgt von einem anderen Konto als dem des Kunden;
d) die Lieferadresse weicht von der Geschäftsadresse des Kunden ab und ein wirtschaftlich Begünstigter im Sinne von § 5 wird nicht benannt;
e) die Bestellung wird über eine E-Mail-Adresse erteilt, die nicht auf den Domainnamen des Kunden lautet (insbesondere private E-Mail-Adressen, Freemail-Anbieter wie web.de, gmx.de, gmail.com, t-online.de, yahoo.com).
(3) Bei Bestellungen mit einem Nettowert von mehr als 1.000 EUR, die über eine Freemail-Adresse oder eine nicht auf den Domainnamen des Kunden lautende E-Mail-Adresse erteilt werden, ist Concular ebenfalls zur Anforderung einer Bürgschaft nach Absatz 2 berechtigt.
(4) Wird die angeforderte Bürgschaft nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen gestellt, gilt die Bestellung als vom Kunden storniert; die Rechtsfolgen aus § 10 finden Anwendung.
(5) Die Anforderung einer Bürgschaft stellt keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch Concular dar und führt nicht zu einem Lieferverzug von Concular.
§ 5 Wirtschaftlich Begünstigter und Durchgriffshaftung
(1) Erteilt eine natürliche oder juristische Person eine Bestellung im Auftrag, auf Weisung oder auf Rechnung eines wirtschaftlich Begünstigten — insbesondere als Treuhänder, Beauftragter oder faktisch Handelnder —, so gilt dieser wirtschaftlich Begünstigte als Mitbesteller und haftet gesamtschuldnerisch mit dem formalen Besteller für sämtliche Pflichten aus dem Kaufvertrag, insbesondere für die vollständige Kaufpreiszahlung und die Pflichten aus § 11.
(2) Wirtschaftlich Begünstigter im Sinne dieser AGB ist insbesondere:
a) wer die Zahlung des Kaufpreises — ganz oder teilweise — leistet oder veranlasst;
b) wer die Lieferadresse als Eigentümer, Pächter oder Hauptnutzer nutzt;
c) wer die Anfrage oder Bestellung inhaltlich vorbereitet oder die Korrespondenz mit Concular tatsächlich führt, unabhängig davon, unter wessen Namen dies geschieht;
d) wer als Gesellschafter, Geschäftsführer oder faktisch Handelnder die wirtschaftliche Entscheidungsgewalt über den formalen Besteller ausübt.
(3) Die Haftung des wirtschaftlich Begünstigten entsteht ohne gesonderte Erklärung. Sie ergibt sich unmittelbar aus den tatsächlichen Umständen gemäß Absatz 2. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob dem wirtschaftlich Begünstigten die Eigenschaft als Mitschuldner bekannt ist.
(4) Der formale Besteller ist verpflichtet, Concular auf Anforderung den wirtschaftlich Begünstigten namentlich mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Unterlässt er dies, gilt das als Indiz für ein verdecktes Auftragsverhältnis und begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch von Concular.
(5) Die im Bestellprozess angegebene Lieferadresse gilt als Anschrift des wirtschaftlich Begünstigten der Lieferung. Weicht die Lieferadresse von der Rechnungsadresse ab, hat der Besteller den Eigentümer oder Hauptnutzer der Lieferadresse vor Ausführung der Lieferung schriftlich gegenüber Concular zu benennen. Unterlässt der Besteller diese Benennung, wird widerleglich vermutet, dass der Eigentümer der Lieferadresse wirtschaftlich Begünstigter der Lieferung ist und gesamtschuldnerisch haftet.
(6) Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise durch einen Dritten, erbringt dieser die Zahlung nicht als Leistung eines Fremden im Sinne von § 267 BGB, sondern als Leistung auf eine eigene gesamtschuldnerische Verbindlichkeit. Durch die Zahlung erklärt der Dritte konkludent, die vertraglichen Pflichten des Bestellers als Gesamtschuldner zu übernehmen und diese AGB — insbesondere diesen § 5 — zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.
§ 6 Lieferzeiten und Verbindlichkeit von Zeitangaben
(1) Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit nicht eine verbindliche Lieferterminzusage gemäß Absatz 2 vorliegt. Dies gilt insbesondere für allgemeine Hinweise in Produktbeschreibungen, automatisierten Bestellbestätigungen, Beratungsgesprächen und Standardkommunikation.
(2) Verbindliche Lieferterminzusagen bedürfen der Textform und müssen ausdrücklich als „Verbindliche Lieferterminzusage" bezeichnet sein. Sie sind nur dann wirksam, wenn sie vom Geschäftsführer oder von einem hierzu schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter erklärt wurden. Eine Vollmachtsliste wird auf Anforderung in Textform mitgeteilt.
(3) Sämtliche sonstigen Zeitangaben — insbesondere in Produktbeschreibungen, Auftragsbestätigungen, automatisierten Bestellbestätigungen, Beratungsgesprächen, Chats, E-Mails ohne ausdrückliche Bezeichnung als „Verbindliche Lieferterminzusage", Telefonaten, WhatsApp-Nachrichten oder SMS — sind unverbindliche Orientierungswerte und stellen weder eine Leistungszeitbestimmung im Sinne von § 271 BGB noch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 BGB dar.
(4) Die Beweislast für das Vorliegen einer verbindlichen Lieferterminzusage gemäß Absatz 2 trägt der Kunde.
(5) Im Einzelfall getroffene Individualabreden im Sinne von § 305b BGB bleiben unberührt. In diesem Fall trägt der Kunde die Beweislast für Inhalt, Verbindlichkeit und Vertretungsbefugnis des handelnden Mitarbeiters.
(6) Aufgrund der besonderen Logistik des Rückbaugeschäfts können Lieferungen um mehrere Wochen oder Monate verzögert sein. Liegen zwischen Vertragsschluss und Bereitstellung der Ware zur Lieferung mehr als zwölf (12) Wochen, gilt die ursprüngliche Lieferzeitorientierung als überholt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf Anfrage von Concular oder der beauftragten Spedition seine fortbestehende Annahmebereitschaft und die Eignung der Lieferadresse innerhalb von fünf (5) Werktagen in Textform zu bestätigen. Concular ist nicht verpflichtet, den Kunden über den Stand der Beschaffung proaktiv zu informieren. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Concular sowie auf die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt; im letzteren Fall ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden nach angemessener Nachfristsetzung — die mindestens dreißig (30) Kalendertage betragen muss — bleibt unberührt.
§ 7 Liefertermin-Ankündigung und Speditionskoordination
(1) Die Lieferung erfolgt durch eine von Concular beauftragte Spedition. Der Kunde erhält die Kontaktdaten der Spedition rechtzeitig vor der Lieferung.
(2) Die beauftragte Spedition kündigt den konkreten Liefertermin gegenüber dem Kunden mindestens zwei (2) Werktage im Voraus an. Liegen zwischen Vertragsschluss und Liefertermin-Ankündigung mehr als zwölf (12) Wochen, beträgt die Ankündigungsfrist mindestens fünf (5) Werktage; dies gilt nicht, wenn der Kunde im Wartezeitraum einen kürzeren Vorlaufzeitraum bestätigt hat oder eine kurzfristigere Lieferung selbst angefragt hat. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die jeweils anwendbare Frist im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB angemessen ist. Auf eine längere Vorlaufzeit hat der Kunde keinen vertraglichen Anspruch.
(3) Bestätigt der Kunde einen vorgeschlagenen Liefertermin in Textform, per WhatsApp oder durch sonstige eindeutige Erklärung, ist dieser Termin für beide Seiten verbindlich. Eine spätere Berufung des Kunden auf unzureichende Vorlaufzeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Reagiert der Kunde auf einen konkreten Liefterminvorschlag der Spedition oder von Concular nicht innerhalb von drei (3) Werktagen, gilt der vorgeschlagene Termin als verbindlich angenommen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, sich aktiv mit der Spedition in Verbindung zu setzen, um die Lieferung zu koordinieren. Dies umfasst insbesondere die Terminabstimmung, die Bereitstellung der Lieferadresse mit allen relevanten Informationen (Zufahrtswege, Abladestelle, Stapler-Verfügbarkeit) sowie die Klärung etwaiger Besonderheiten vor Ort.
(6) Erreicht der Kunde die Spedition über die ihm mitgeteilten Kontaktdaten innerhalb von zwei (2) Werktagen nicht, hat er Concular hierüber unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen, in Textform an info@ziegelsteine-shop.de zu informieren. Unterbleibt diese Mitteilung, wird widerleglich vermutet, dass die Spedition für den Kunden erreichbar war. Eine spätere Berufung auf Erreichbarkeitsprobleme der Spedition ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(7) Erhält Concular eine Mitteilung nach Absatz 6, vermittelt Concular innerhalb von fünf (5) Werktagen den Kontakt. Verzögerungen aus diesem Vorgang verlängern die Lieferfrist entsprechend und führen nicht zu einem Lieferverzug von Concular.
§ 8 Lieferung, Annahme und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden im Bestellprozess angegebene Adresse und in der in der Bestellübersicht aufgeführten Weise.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, zum vereinbarten Liefertermin vor Ort anwesend zu sein oder eine empfangsbereite Person zu benennen. Die Ware muss auf einer befestigten, ebenerdigen Fläche entladen werden können, die für den Transport mit einem 40-Tonnen-LKW zugänglich ist. Der Kunde hat geeignete Hebevorrichtungen (insbesondere Gabelstapler) bereitzustellen oder eine alternative Lademöglichkeit zu organisieren.
(3) Bucht der Kunde die Lieferung mit Abladung, obliegt die Organisation und Durchführung der Entladung ausschließlich Concular oder dem von Concular beauftragten Dritten. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, eigenständig die Entladung zu organisieren; etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Problemen bei der Entladung ist Concular unverzüglich unter info@ziegelsteine-shop.de zu kontaktieren.
(4) Erfolgt die Entladung durch vom Kunden beauftragte Dritte, Subunternehmer, Nachbar:innen oder sonstige empfangsbereite Personen, gilt die Lieferung als vollständig und ordnungsgemäß angenommen. Eine spätere Mängelrüge ist in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein nachweislich verdeckter Mangel vor, der erst nachträglich feststellbar war. Dies gilt auch dann, wenn keine Unterschrift des Kunden vorliegt oder die Unterschrift durch Dritte geleistet wurde.
(5) Die Lieferung gilt ferner als ordnungsgemäß und vollständig erbracht, sobald sie an der angegebenen Lieferadresse abgeladen wurde. Eine persönliche Entgegennahme durch den Kunden ist nicht erforderlich. Erfolgt innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach dokumentierter Lieferung keine formgerechte Mängelanzeige gemäß § 15, gilt die Lieferung in der angegebenen Menge und Qualität als vollständig und ordnungsgemäß erfolgt.
(6) Als Nachweis der erfolgten Lieferung gelten insbesondere: Lieferscheine (auch ohne Unterschrift oder mit Unterschrift Dritter), vom Lieferpersonal gefertigte Fotos, GPS-Daten, ausdrücklich erteilte Abstellgenehmigungen in Kombination mit Dokumentation der erfolgten Lieferung sowie sonstige Transportdokumentationen.
(7) Organisiert der Kunde die Entladung durch eigene Dritte, entfällt jegliche Haftung oder Nachprüfungspflicht von Concular. Der Kunde trägt in solchen Fällen ausschließlich das Risiko für Verlust, Beschädigung oder Fehlmengen ab dem Moment der Abladung.
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder mit Eintritt des Annahmeverzugs des Kunden (§ 10) auf den Kunden über.
§ 9 Bereitstellungspflichten bei Abholung und Rücknahme
(1) Sollte die Abholung der Ware aufgrund eines Gerichtsurteils, einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung oder einer einvernehmlichen Rückabwicklung erforderlich werden, ist der Kunde verpflichtet, die Ware so zur Verfügung zu stellen, dass sie von der beauftragten Spedition problemlos abgeholt werden kann. Im Einzelnen gilt:
a) Die Ware muss auf einer befestigten, ebenerdigen Fläche bereitgestellt werden, die für den Transport mit einem 40-Tonnen-LKW zugänglich ist.
b) Die Ware muss transportsicher verpackt sein, sodass eine sichere Verladung und ein sicherer Transport gewährleistet sind.
c) Der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person muss zum vereinbarten Abholzeitpunkt vor Ort anwesend sein, um die Spedition bei der Verladung zu unterstützen.
d) Falls keine geeigneten Hebevorrichtungen (z. B. Stapler) vorhanden sind, muss der Kunde eine alternative Lademöglichkeit bereitstellen oder die Ware manuell auf die Ladefläche bringen.
(2) Erfüllt der Kunde diese Voraussetzungen nicht, so werden alle hieraus resultierenden Kosten (z. B. vergebliche Anfahrten der Spedition, Zusatzkosten für Umlagerung oder erneute Anfahrten) dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Spedition ist nicht verpflichtet, eine Abholung durchzuführen, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(3) Sollte die Abholung aufgrund von Versäumnissen des Kunden nicht erfolgreich durchgeführt werden können, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine erneute kostenlose Abholung. In einem solchen Fall hat der Kunde die Rücknahmekosten oder Lagerkosten selbst zu tragen.
(4) Der Kunde haftet für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der Ware entstehen, einschließlich Beschädigungen der Ware durch unsachgemäße Lagerung oder Verpackung, Kosten für Ersatzverpackungen oder Umlagerungen sowie Verzögerungskosten.
§ 10 Annahmeverweigerung, Stornierung und pauschalierter Schadensersatz
(1) Tritt der Kunde vor Übergabe der Ware vom Kaufvertrag zurück oder verweigert er den Abruf bzw. die Annahme der Ware ganz oder teilweise, ist Concular berechtigt, eine pauschale Stornierungsgebühr in Höhe von 20 % des Netto-Rechnungsbetrages der stornierten bzw. nicht abgerufenen Menge zu erheben, mindestens jedoch 250 EUR.
(2) Eine Annahmeverweigerung im Sinne von Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Kunde einen von der Spedition gemäß § 7 angekündigten und vom Kunden in Textform oder durch eindeutige Erklärung (einschließlich WhatsApp, SMS, mündliche Bestätigung mit Beleg) bestätigten Liefertermin nicht wahrnimmt;
b) der Kunde die Entladung am vereinbarten Liefertermin verweigert, ohne dass ein von Concular zu vertretender Hinderungsgrund vorliegt;
c) der Kunde einen Liefertermin nach § 7 Abs. 4 (Schweigen auf Vorschlag) verstreichen lässt, ohne ihn wahrzunehmen;
d) der Kunde auf eine angemessene Frist zur verbindlichen Erklärung über die Fortführung des Vertrags ohne Reaktion bleibt.
(3) Setzt Concular dem Kunden nach Annahmeverweigerung oder ausbleibendem Abruf eine angemessene Frist zur verbindlichen Erklärung über die Fortführung des Vertrags und lässt der Kunde diese Frist ohne Reaktion verstreichen, gilt dies als Rücktritt im Sinne von Absatz 1.
(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist.
(5) Concular kann anstelle der Pauschale nach Absatz 1 den tatsächlich entstandenen Schaden konkret abrechnen, insbesondere Transport-, Umleitungs-, Lager-, Rücktransport- und Bearbeitungskosten sowie entgangenen Gewinn. Die Pauschale wird auf konkret abgerechnete Schadenspositionen angerechnet.
(6) Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt Concular vorbehalten.
(7) Bei Teillieferungen bezieht sich die Stornierungsgebühr auf den noch offenen, nicht gelieferten Anteil.
§ 11 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig, soweit nicht in der Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart wurde. Im Fall eines Zahlungsverzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB (neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
(2) Die gelieferten Materialien dürfen erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung in Bauprojekten verwendet werden.
(3) Concular behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (einfacher Eigentumsvorbehalt).
(4) Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Abtretungsklausel: Werden die Waren vor vollständiger Zahlung entgegen Absatz 2 in Bauwerke eingebaut, mit Grundstücken verbunden oder auf sonstige Weise so verarbeitet, dass ein Herausgabeanspruch faktisch vereitelt wird, tritt der Kunde hiermit bereits jetzt vorsorglich sämtliche Ansprüche ab, die ihm aus dem Einbau oder der Verarbeitung gegen Dritte entstehen — insbesondere Vergütungsansprüche aus Werkverträgen, Bereicherungsansprüche gegen den Grundstückseigentümer sowie sonstige Ersatzansprüche — in Höhe des offenen Kaufpreises an Concular. Concular nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, Concular auf Anforderung über diese Ansprüche Auskunft zu erteilen und die Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen.
(5) Werden Waren entgegen Absatz 2 vor vollständiger Zahlung eingebaut, ist der Kunde verpflichtet, Concular hierüber unverzüglich, spätestens binnen drei (3) Werktagen nach dem Einbau, schriftlich zu informieren und den genauen Verbleib sowie den erzielten oder zu erzielenden Erlös mitzuteilen. Die Verletzung dieser Informationspflicht begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch.
(6) Bei Aufträgen mit Teillieferungen ist die Lieferung der jeweiligen Folgephase aufschiebend bedingt durch den vollständigen Zahlungseingang der vorangegangenen Abrechnung. Eine Lieferpflicht von Concular für die Folgephase entsteht erst mit Zahlungseingang. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Concular berechtigt, die weitere Lieferung zurückzuhalten, ohne in Lieferverzug zu geraten.
§ 12 Vorläufige Rückerstattung vor Lieferung
(1) Erfolgt eine Rückerstattung des Kaufpreises vor Lieferung, geschieht dies ausschließlich als vorläufige Kulanzmaßnahme. Der Kaufvertrag bleibt vollständig bestehen. Eine Rückerstattung gilt im Zweifel als vorläufige Kulanzmaßnahme im Sinne dieses Paragraphen; eine Auslegung als endgültige Vertragsauflösung setzt eine ausdrückliche schriftliche Erklärung von Concular voraus, in der die Vertragsauflösung als solche bezeichnet ist.
(2) Mit der vorläufigen Rückerstattung ändert sich die Zahlungsmodalität konkludent auf Zahlung gegen Lieferung. Der Kaufpreis wird mit Mitteilung des konkreten Liefertermins durch die Spedition erneut fällig, spätestens jedoch mit Eintreffen der Ware am Lieferort.
(3) Eine vorläufige Rückerstattung begründet weder ein Rücktrittsrecht des Kunden noch ein Recht zur Annahmeverweigerung. Die ursprünglichen Lieferpflichten und die Mitwirkungspflichten des Kunden nach diesen AGB bleiben vollständig unberührt.
(4) Stornierungsgebühren und Schadensersatzansprüche nach § 10 sind im Falle einer späteren Annahmeverweigerung trotz vorläufiger Rückerstattung in voller Höhe zu leisten.
(5) Im Einzelfall getroffene Individualabreden im Sinne von § 305b BGB bleiben unberührt. Eine Individualabrede setzt voraus, dass die Vereinbarung einzelfallbezogen ausgehandelt und nicht lediglich im Rahmen routinemäßiger Vertragsdurchführung kommuniziert wurde. Mehrfache E-Mail-Kommunikation zur Vertragsabwicklung, Statusabfragen, Logistikabstimmungen oder Speditionsmitteilungen begründen für sich genommen keine Individualabrede über Lieferzeit oder Beschaffenheit. Der Kunde trägt die Beweislast für Inhalt, Verbindlichkeit, einzelfallbezogenes Aushandeln und Vertretungsbefugnis des handelnden Mitarbeiters.
(6) Eine vorläufige Rückerstattung und die anschließende Fortsetzung der Vertragsabwicklung führt nicht zu einem neuen Vertrag mit eigenen Bedingungen. Die ursprünglichen AGB in ihrer zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses geltenden Fassung gelten unverändert fort. Eine Berufung des Kunden auf abweichende Bedingungen, die zwischen Rückerstattung und Lieferung kommuniziert worden seien, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch eine vertretungsbefugte Person gemäß § 6 Abs. 2 ausdrücklich als Vertragsänderung in Textform bestätigt wurden.
§ 13 Verwendung bei Werkleistungen für Dritte
(1) Der Besteller versichert mit Abschluss des Kaufvertrags, dass die gelieferten Waren ausschließlich für eigene Bauprojekte verwendet werden, bei denen er selbst Grundstückseigentümer oder dauerhaft nutzungsberechtigter Besitzer ist.
(2) Sollen die Waren im Rahmen von Werkleistungen für Dritte verwendet werden, ist dies Concular vor Bestellabschluss schriftlich anzuzeigen unter Angabe von:
a) Name und Anschrift des Auftraggebers;
b) Adresse des Bauvorhabens;
c) Erklärung des Auftraggebers, dass er den Eigentumsvorbehalt und das Einbauverbot des § 11 zur Kenntnis genommen hat.
(3) Im Fall der Anzeige nach Absatz 2 haftet der Auftraggeber gesamtschuldnerisch im Sinne von § 5.
(4) Unterlässt der Besteller die Anzeige und werden die Waren bei einem Dritten eingebaut, liegt hierin eine eigenständige Vertragspflichtverletzung. Concular ist in diesem Fall berechtigt, neben dem Kaufpreis auch entgangenen Gewinn als Schaden geltend zu machen.
(5) Concular kann jederzeit die Vorlage eines schriftlichen Werkvertrags zwischen Besteller und seinem Auftraggeber verlangen. Der Besteller ist zur Vorlage innerhalb von fünf (5) Werktagen verpflichtet.
§ 14 Beschaffenheit gebrauchter Materialien
(1) Vertragsgegenstand sind ausschließlich historische, aus selektivem Rückbau gewonnene Materialien. Diese unterliegen typischen Alterungs-, Witterungs- und Nutzungsspuren und entsprechen weder den Anforderungen an Neuware noch den hierfür geltenden DIN-, EN- oder sonstigen technischen Normen, insbesondere nicht DIN EN 1344, DIN EN 771, DIN 105, DIN 18503 oder vergleichbaren Regelwerken.
(2) Eine Bezugnahme auf technische Normen — etwa in Form von Orientierungs- oder Erfahrungswerten in Produktbeschreibungen oder Beratungsaussagen — stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
(3) Als Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB gilt ausschließlich, was in der Auftragsbestätigung oder in einem ausdrücklich als „Beschaffenheitsvereinbarung" bezeichneten Dokument schriftlich vereinbart wurde. Produktbeschreibungen, Plattformangaben, Mustergüten, Beratungsaussagen im Chat, per E-Mail oder telefonisch sowie sonstige öffentliche oder werbliche Äußerungen gelten als unverbindliche Hinweise zur grundsätzlichen Verwendbarkeit und nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.
(4) Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit oder Eignung schuldet Concular nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
§ 15 Prüfungspflichten und Mängelanzeige
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen (§ 377 HGB). Jede Palette muss einzeln kontrolliert werden, um mögliche Mängel oder Schäden festzustellen. Die Ziegelsteine sollten auch einzeln abgeladen und inspiziert werden.
(2) Offensichtliche Mängel oder Abweichungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach dokumentierter Ablieferung in Textform an info@ziegelsteine-shop.de zu melden.
(3) Jede Mängelanzeige muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Auf Verlangen von Concular ist der Kunde verpflichtet, den Mangel durch Fotos oder andere geeignete Nachweise zu dokumentieren.
(4) Eine Kommunikation mit anderen Parteien, insbesondere mit der Spedition oder dem Lieferdienst, gilt nicht als Mängelrüge. Mängelrügen sind ausschließlich per E-Mail an info@ziegelsteine-shop.de zu richten.
(5) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach Erkennen in Textform anzuzeigen. Die Verjährungsfrist nach § 18 bleibt unberührt.
(6) Werden die vorgenannten Prüf- und Anzeigefristen nicht eingehalten, erlöschen alle Rechte des Kunden auf Mängelansprüche, es sei denn, der Mangel wurde von Concular vorsätzlich oder arglistig verschwiegen.
§ 16 Nacherfüllung
(1) Eine Nacherfüllung beschränkt sich auf die Ersatzlieferung gleichwertiger Ware, soweit diese vorrätig ist. Eine Nachbesserung (Reparatur) ist bei individuell rückgebauter und begrenzt verfügbarer Ware regelmäßig nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und wird daher gemäß § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.
(2) Ist eine Ersatzlieferung gleichwertiger Ware nicht möglich oder schlägt sie fehl, ist Concular nach eigener Wahl berechtigt, den Kaufpreis ganz oder teilweise zu erstatten oder einen angemessenen Minderungsbetrag zu zahlen.
(3) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, sind ausgeschlossen, soweit in § 19 nicht anderes geregelt ist.
(4) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere ProdHaftG) bleiben unberührt.
§ 17 Hinweise zu Einbau und Lagerung
(1) Bei der Verwendung der Ziegelsteine für Außenwände, Pflasterbeläge, Fassaden oder vergleichbar witterungsexponierte Anwendungen müssen diese vorab vom Kunden sorgfältig geprüft werden.
(2) Vor dem Einbau ist eine gründliche Reinigung der Ziegelsteine mit einem Hochdruckreiniger und eine Behandlung mit einem geeigneten Imprägniermittel durchzuführen. Der Kunde hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dokumentieren und auf Verlangen Concular nachzuweisen.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Zusicherung für physikalische Eigenschaften wie Frostsicherheit, Frost-Tau-Wechsel-Beständigkeit, Druckfestigkeit, Biegezugfestigkeit, Wasseraufnahmefähigkeit, Rutschfestigkeit oder Tragfähigkeit gegeben wird. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Prüfung der Eignung der Steine für den jeweiligen Verwendungszweck.
(4) Bei beabsichtigter Verwendung als Pflasterbelag im Außenbereich ist der Kunde verpflichtet, vor Einbau eine Frostbeständigkeitsprüfung nach DIN EN 1344 oder ein gleichwertiges Prüfverfahren durchführen zu lassen. Unterbleibt diese Prüfung oder werden die in Absatz 2 genannten Vorbehandlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sind sämtliche Mängelansprüche wegen frost-, feuchtigkeits- oder verarbeitungsbedingter Schäden ausgeschlossen. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Prüfung und Vorbehandlung trägt der Kunde.
(5) Ist der Kunde Architekt, Bauingenieur, Bauleiter, Bauunternehmer, Generalunternehmer oder in einem vergleichbaren baufachlichen Beruf tätig, gilt die fachgerechte Eignungsprüfung des Materials für den konkreten Verwendungszweck als ihm obliegende vertragliche Hauptpflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, allgemeine Eignungsaussagen, Produktbeschreibungen oder Beratungshinweise ohne eigene fachliche Prüfung zugrunde gelegt zu haben.
(6) Die gelieferten Ziegelsteine müssen bei Lagerung über die Wintermonate, insbesondere bei Frost, trocken gehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden. Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Concular übernimmt keine Haftung für frostbedingte Schäden aufgrund mangelhafter Lagerung.
§ 18 Verjährung
(1) Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem (1) Jahr ab Ablieferung der Ware.
(2) Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht:
a) für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Concular;
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
d) in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BGB.
Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 19 Haftungsbeschränkung
(1) Concular haftet für Schäden — gleich aus welchem Rechtsgrund — nach den nachstehenden Regelungen:
(2) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Concular sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Concular nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
(3) Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Concular für jedes schuldhafte Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von Concular ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere ProdHaftG) entgegenstehen.
(5) Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Concular oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Concular.
(7) Concular übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung hinsichtlich des Inhalts der Inserate oder der daraufhin anvisierten oder geschlossenen Kaufverträge zwischen Nutzern, soweit diese AGB für solche Konstellationen Anwendung finden.
§ 20 Höhere Gewalt
(1) Concular haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie sonstige nicht von Concular zu vertretende Ereignisse.
(2) Im Falle höherer Gewalt verlängern sich vertragliche Fristen um die Dauer des Ereignisses und seiner Wirkungen zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist. Concular wird den Kunden über den Eintritt und den voraussichtlichen Wegfall der höheren Gewalt in Textform informieren.
(3) Dauert die höhere Gewalt länger als neunzig (90) Kalendertage, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 21 Ausschluss von Werk-, Verarbeitungs- und Folgekosten
(1) Concular ist ausschließlich Verkäufer von Materialien. Eine Übernahme von Werkleistungen, Einbau-, Verarbeitungs-, Verlege-, Demontage-, Entsorgungs- oder Wiederherstellungsarbeiten ist nicht Vertragsgegenstand. Der Einbau und die fachgerechte Verarbeitung der gelieferten Materialien obliegen ausschließlich dem Kunden bzw. den von ihm beauftragten Fachfirmen.
(2) Im Falle eines berechtigten Mangels schuldet Concular ausschließlich die Ersatzlieferung gleichwertiger Ware gemäß § 16 Abs. 1 bzw. ersatzweise Rückzahlung oder Minderung nach § 16 Abs. 2. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB werden im Verhältnis zu Unternehmern im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
(3) Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz von:
a) Kosten der Demontage, Entsorgung oder Beseitigung bereits eingebauter Materialien;
b) Kosten der Beschaffung und Verarbeitung von Ersatzmaterial Dritter;
c) Kosten der Wiederherstellung von Außenanlagen, Bodenbelägen, Fassaden, Pflasterflächen oder sonstigen baulichen Strukturen;
d) Kosten von Subunternehmern, Fachfirmen, Landschaftsbau-, Maurer-, Verlege-, Hebezeug-, Mobilkran- oder vergleichbaren Werkleistungen;
e) entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Mietminderung oder vergleichbaren mittelbaren Schäden.
(4) Eine Beauftragung von Subunternehmern oder Fachfirmen für Wiederherstellungs-, Verlegungs- oder sonstige Bauarbeiten durch Concular erfolgt nicht. Anfragen des Kunden auf eine solche Beauftragung sind unverbindlich und begründen keine vertraglichen Pflichten von Concular. Eine Beauftragung außerhalb dieses Vertrages bedarf eines gesonderten schriftlichen Vertrages.
(5) Die vorstehenden Ausschlüsse gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Concular, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 22 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Kunde kann gegen Forderungen von Concular nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Concular an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 23 Reaktionspflicht und Mitwirkungsobliegenheiten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, auf vertragsrelevante Anfragen von Concular, insbesondere zu Lieferterminen, Abrufmengen, Zahlungen und Identifizierungsunterlagen, innerhalb von fünf (5) Werktagen in Textform zu reagieren.
(2) Reagiert der Kunde auf eine Anfrage mit ausdrücklicher Fristsetzung von mindestens fünf (5) Werktagen nicht oder nicht fristgerecht, gilt dies als Zustimmung zur von Concular vorgeschlagenen Vorgehensweise, sofern Concular in der Anfrage auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat.
(3) Erklärt der Kunde die Unmöglichkeit oder Verweigerung des Abrufs und beruft sich anschließend auf eine Lieferpflicht von Concular, so stellt dies ein widersprüchliches Verhalten dar. Ansprüche aus Lieferverzug sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 24 Chargeback-Verbot
(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei Kreditkartenzahlung oder Zahlung über Zahlungsdienstleister (z. B. PayPal) kein Rückbuchungsverfahren (Chargeback) einzuleiten, es sei denn, eine formgerechte Mängelanzeige gemäß § 15 wurde fristgerecht erstattet und Concular hat hierauf nicht innerhalb angemessener Frist reagiert.
(2) Ein unberechtigter Chargeback stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar und verpflichtet den Kunden zum Ersatz sämtlicher hierdurch entstandener Kosten (insbesondere Rücklastschriftgebühren, Rechtsverfolgung, Gutachten, Fahrt- und Speditionskosten).
(3) Zusätzlich wird für jeden unberechtigten Chargeback ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 100 EUR als Bearbeitungsgebühr fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt.
§ 25 Sachlichkeit öffentlicher Äußerungen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, bei öffentlichen Bewertungen und Äußerungen über Concular ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und sich auf sachliche Kritik zu beschränken. Diese Bestimmung lässt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) unberührt.
(2) Untersagt sind insbesondere:
a) nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen (Lügen über Lieferzeiten, Mengen, Eigenschaften);
b) Schmähkritik im rechtlichen Sinne (Beleidigungen ohne Sachbezug);
c) Bewertungen, die den Anschein erwecken, von einem Verbraucher zu stammen, obwohl es sich um eine geschäftliche Auseinandersetzung handelt.
(3) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen Absatz 2 durch nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen in öffentlich zugänglichen Bewertungsportalen oder vergleichbaren Medien, ist er zur Zahlung einer vom Verkäufer im Einzelfall festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe nach billigem Ermessen verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, Inhalte, die nachweislich gegen Absatz 2 verstoßen, auf erste Anforderung von Concular unverzüglich, spätestens binnen achtundvierzig (48) Stunden, zu entfernen.
§ 26 Textform, Vertragsänderungen, mündliche Nebenabreden
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit im Einzelfall mündliche Erklärungen oder Zusagen abgegeben werden, sind diese nur dann verbindlich, wenn sie in Textform durch eine vertretungsbefugte Person gemäß § 6 Abs. 2 bestätigt werden.
(3) Im Einzelfall getroffene Individualabreden im Sinne von § 305b BGB bleiben unberührt; in diesem Fall trägt der Kunde die Beweislast für Inhalt, Verbindlichkeit und Vertretungsbefugnis des handelnden Mitarbeiters.
§ 27 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf alle Verträge zwischen Concular und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und kollisionsrechtlicher Rückverweisungen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Concular und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Berlin-Neukölln. Concular ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzerklärung von Concular, abrufbar unter ziegelsteine-shop.de.
§ 28 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Diese AGB können jederzeit unter ziegelsteine-shop.de in der jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden. Maßgeblich für das Vertragsverhältnis ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(3) Concular ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge zu ändern. Auf bereits abgeschlossene Verträge findet die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung Anwendung.